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   OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15   

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https://dejure.org/2015,21505
OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15 (https://dejure.org/2015,21505)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.04.2015 - 27 W 46/15 (https://dejure.org/2015,21505)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. April 2015 - 27 W 46/15 (https://dejure.org/2015,21505)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 03.09.2014 - 27 W 109/14

    Voraussetzungen der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15
    Wie der Senat bereits durch Beschluss vom 02.09.2014 - 27 W 109/14 - entschieden hat, rechtfertigen die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht die Zurückweisung der Anmeldung.

    So lag der zuvor zitierten Entscheidung des Senats (27 W 109/14) ein Sachverhalt zugrunde, wo nach allen vorliegenden Erkenntnissen kein verwertbares Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden war.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 3 Wx 48/14

    Handelsregistereintrag - Keine Beseitigung der Vollzugsreife durch Einwendungen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15
    Maßgeblich bleibt die Frage, ob ein Betrieb ohne weiteres Vermögen eingestellt ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 723 f., Rn.14; Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.9).
  • BFH, 02.07.1969 - I R 190/67

    GmbH - Löschung im Handelsregister - Zustellung eines Steuerbescheids -

    Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2015 - 27 W 46/15
    So wird auch in Ziffer 2. der Entscheidungsgründe in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02.07.1969 - I R 190/67 - gerade darauf verwiesen, dass das Finanzamt in bestimmten Fallkonstellationen die Neubestellung eines Liquidators zu beantragen haben wird (siehe hierzu auch die weitergehenden Ausführungen in Keidel/Heinemann, a. a. O., Rn.39).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 3 Wx 300/16

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Handelsregisters;

    Hingegen meint das OLG Hamm, ein nicht abgeschlossenes Besteuerungsverfahren stehe zwar - da die Voraussetzung fehlenden verwertbaren Aktivvermögens erfüllt sei und unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung des Fortbestandes der Gesellschaft - einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG nicht entgegen (Beschlüsse vom 3. September 2014 in Sachen 27 W 109/14 und vom 22. April 2015 in Sachen 27 W 46/15), wohl aber dem Vollzug eines Eintragungsantrages mit dem hier verfahrensgegenständlichen Inhalt (NJW-RR 2015, 1134 und 1450 f), weil die Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren entzogen würde; die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruhe auf anderen Wertungen und habe andere Voraussetzungen als eine Löschung auf Betreiben der Liquidatoren einer Gesellschaft.
  • OLG Hamm, 01.07.2015 - 27 W 71/15

    Beendigung der Liquidation bei Anhängigkeit eines Steuerverfahrens

    Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).
  • OLG Hamm, 29.07.2015 - 27 W 50/15

    Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Hinblick auf die noch

    Die Liquidation ist i. S. v. § 74 I GmbHG noch nicht beendet, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und ihr noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist (Abgrenzung zu den Fällen des § 394 FamFG und Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 27 W 109/14; Beschluss vom 21.04.2015, 27 W 46/15).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 3 Wx 80/17

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts

    Hingegen meint das OLG Hamm, ein nicht abgeschlossenes Besteuerungsverfahren stehe zwar - da die Voraussetzung fehlenden verwertbaren Aktivvermögens erfüllt sei und unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung des Fortbestandes der Gesellschaft - einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG nicht entgegen (Beschlüsse vom 3. September 2014 in Sachen 27 W 109/14 und vom 22. April 2015 in Sachen 27 W 46/15), wohl aber dem Vollzug eines Eintragungsantrages mit dem hier verfahrensgegenständlichen Inhalt (NJW-RR 2015, 1134 und 1450 f), weil die Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren entzogen würde; die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruhe auf anderen Wertungen und habe andere Voraussetzungen als eine Löschung auf Betreiben der Liquidatoren einer Gesellschaft.
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